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   LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15   

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LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15 (https://dejure.org/2015,21332)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2015 - 12 Sa 50/15 (https://dejure.org/2015,21332)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 12 Sa 50/15 (https://dejure.org/2015,21332)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55).

    Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55).

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40).

    Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40).

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2013, a.a.O., Rn. 23 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 10.02.2015 - 37/14, a.a.O., Rn. 34; BAG v. 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, AP Nr. 90 zu § 16 BetrAVG Rn. 71).

    Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013, a.a.O., Rn. 71).

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 952/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen.

    (3.1) Allgemein gilt (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 58, juris): Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung.

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40).

    Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40).

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    Dieser Effekt würde bei einem Vergleich unter Einbeziehung der Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht berücksichtigt (vgl. nur BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, BB 2013, 2489, Rn. 47).

    Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 10.02.2015 - 37/14, a.a.O., Rn. 34; BAG v. 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, AP Nr. 90 zu § 16 BetrAVG Rn. 71).

    Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013, a.a.O., Rn. 71).

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeitinsbesondere einen Stundungseffekt (vgl. auch BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG, Rn. 54).

    Außerordentliche Aufwendungen sind für die Prognose aus den zugrunde gelegten Jahresabschlüssen heraus zu rechnen, es sei denn, sie weisen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität auf (vgl. BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG, Rn. 34; BAG 23.01.2001 - 3 AZR 287/00, AP Nr. 46 zu § 16 BetrAVG, zu 2. c) aa) (4) der Gründe,).

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55).

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 37/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind derartige Daten für die Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 10.02.2015 - 3 AZR 37/14, NZA-RR 2015, 318, 321, Rn. 36 mwN).

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    Die Beklagte hat sich für die beiden Anpassungsstichtage 01.07.2011 und 01.07.2014 - die Beklagte bündelt die Anpassungsstichtage in zulässiger Weise (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, juris Rn. 21 f.) jeweils zum 01.7.

    Darf der Arbeitgeber in diesem Fall nicht annehmen, dass er in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eigenkapitalausstattung nicht genügend belastbar sein wird, gibt es keinen Grund, die Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, a.a.O. Rn. 52 f.).

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09, AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG, Rn. 20).

    Begrenzt wird der Anpassungsbedarf zum einen durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (sog. reallohnbezogene Obergrenze, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG), zum anderen durch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, sofern diese dazu führt, dass ihm nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. wiederum BAG 11.10.2011, a.a.O., Rn. 20 ff.).

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
    I.Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner nach billigem Ermessen zu entscheiden und dabei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, ZIP 2015, 1137, Rn. 21).

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 727/07

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalauszehrung

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 227/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2013 - 8 Sa 92/12

    Rentenanpassung und Berechnungsdurchgriff im Konzern

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2015 - 12 Sa 132/15

    Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

    C.Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil in diesem Verfahren - anders als bei den bislang von der 12. Kammer am 27.05.2015 entschiedenen Verfahren (12 Sa 50/15 und 12 Sa 361/15) - die Rechtsfrage, wie der nach dem BilMoG neu bewertete Rückstellungsbedarf für die Pensionen unter Berücksichtigung von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB vor seiner vollständigen Rückführung im Rahmen der Prognose gemäß § 16 BetrAVG zu berücksichtigen ist, nicht entscheidungserheblich war.
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